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Wie wird ein Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen?

Nur mit notarieller Beurkundung und Antrag.

Damit ein Vorkaufsrecht gültig ist, muss es notariell vereinbart und anschließend beim Grundbuchamt eingetragen werden. Erst mit dieser Eintragung erhält es rechtliche Wirkung gegenüber Dritten.

Der Notar erstellt die Urkunde, prüft den Inhalt und reicht den Antrag ein. Eingetragen wird das Recht in Abteilung II des Grundbuchs, also dort, wo auch andere Belastungen stehen.

Ein einmal eingetragenes Vorkaufsrecht bleibt bestehen, bis es gelöscht wird oder der Berechtigte darauf verzichtet.

Mini-Beispiel:
Ein Eigentümer gewährt seinem Bruder ein Vorkaufsrecht. Der Notar beurkundet die Vereinbarung und veranlasst die Eintragung im Grundbuch – das Recht ist nun verbindlich.

😎 Unser Tipp: Ohne Grundbucheintrag ist ein Vorkaufsrecht kaum durchsetzbar. Lassen Sie es immer notariell sichern, wenn Sie dauerhaft geschützt sein möchten.