Wie wird ein privates Vorkaufsrecht vereinbart und gesichert?
Notariell vereinbart und im Grundbuch eingetragen.
Ein privates Vorkaufsrecht entsteht, wenn Eigentümer und Begünstigter das vertraglich vereinbaren. Meist handelt es sich um Familienangehörige, Nachbarn oder Geschäftspartner.
Der Gedanke dahinter: Wenn das Grundstück eines Tages verkauft wird, soll der Berechtigte als Erster die Chance bekommen, es zu kaufen – und zwar zu denselben Bedingungen wie jeder andere Käufer.
Das Ganze muss notariell beurkundet und anschließend beim Grundbuchamt eingetragen werden. Nur dann ist das Recht wirklich verbindlich. Ohne Eintrag gilt es nur zwischen den ursprünglichen Parteien – ein neuer Eigentümer wäre daran nicht gebunden.
Im Vertrag werden oft Details festgelegt, zum Beispiel wie lange das Vorkaufsrecht gelten soll oder in welchen Fällen es nicht greift (etwa bei Schenkungen). Erst wenn ein Kaufvertrag mit einem Dritten entsteht, bekommt der Berechtigte die Chance, einzutreten.
Mini-Beispiel:
Ein Vater möchte sicherstellen, dass das Elternhaus später in der Familie bleibt. Er räumt seiner Tochter ein notarielles Vorkaufsrecht ein, das im Grundbuch steht.
😎 Unser Tipp: Klare Regeln sorgen für Frieden. Lassen Sie das Vorkaufsrecht immer präzise formulieren – das schützt vor Missverständnissen und langen Diskussionen.