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Wie werden Rechte Dritter (z. B. Wegerecht, Nießbrauch) im Grundbuch behandelt?

Alte Einträge können große Bedeutung haben

Im Grundbuch stehen nicht nur Eigentümer und Flurstücke, sondern oft auch Rechte Dritter – etwa ein Wegerecht für den Nachbarn oder ein Nießbrauchrecht für Verwandte.

Der Notar prüft diese Einträge genau, bevor er den Kaufvertrag beurkundet.

Typische Rechte im Grundbuch:

  • Wegerecht: Jemand darf Ihr Grundstück betreten oder überqueren.

  • Leitungsrecht: Strom- oder Wasserleitungen dürfen über Ihr Grundstück führen.

  • Nießbrauchrecht: Eine andere Person darf die Immobilie weiter bewohnen oder nutzen.

  • Vorkaufsrecht: Jemand hat das Recht, vor anderen zu kaufen.

Mini-Beispiel:

Im Grundbuch steht ein Nießbrauchrecht für den Vorbesitzer. Der Notar erklärt Ihnen, dass dieser weiterhin im Haus wohnen darf – auch nach dem Kauf.

😎 Unser Tipp: Verlassen Sie sich nicht nur auf die Grundbuchnummer – lassen Sie sich alle Eintragungen vom Notar erklären. Manche Rechte bleiben auch nach dem Eigentumswechsel bestehen.