Wie werden Rechte Dritter (z. B. Wegerecht, Nießbrauch) im Grundbuch behandelt?
Alte Einträge können große Bedeutung haben
Im Grundbuch stehen nicht nur Eigentümer und Flurstücke, sondern oft auch Rechte Dritter – etwa ein Wegerecht für den Nachbarn oder ein Nießbrauchrecht für Verwandte.
Der Notar prüft diese Einträge genau, bevor er den Kaufvertrag beurkundet.
Typische Rechte im Grundbuch:
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Wegerecht: Jemand darf Ihr Grundstück betreten oder überqueren.
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Leitungsrecht: Strom- oder Wasserleitungen dürfen über Ihr Grundstück führen.
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Nießbrauchrecht: Eine andere Person darf die Immobilie weiter bewohnen oder nutzen.
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Vorkaufsrecht: Jemand hat das Recht, vor anderen zu kaufen.
Mini-Beispiel:
Im Grundbuch steht ein Nießbrauchrecht für den Vorbesitzer. Der Notar erklärt Ihnen, dass dieser weiterhin im Haus wohnen darf – auch nach dem Kauf.
😎 Unser Tipp: Verlassen Sie sich nicht nur auf die Grundbuchnummer – lassen Sie sich alle Eintragungen vom Notar erklären. Manche Rechte bleiben auch nach dem Eigentumswechsel bestehen.