Welche Fristen gelten beim Vorkaufsrecht?
Die Gemeinde muss sich innerhalb von zwei Monaten entscheiden.
Sobald der Notar den Kaufvertrag übermittelt, beginnt die Zwei-Monats-Frist nach § 28 Baugesetzbuch. Innerhalb dieser Zeit muss die Gemeinde erklären, ob sie das Vorkaufsrecht ausübt oder darauf verzichtet.
Erfolgt keine Reaktion, gilt das Vorkaufsrecht automatisch als nicht ausgeübt.
Erst nach Ablauf dieser Frist oder einer ausdrücklichen Verzichtserklärung darf der Kauf endgültig vollzogen werden. Käufer und Verkäufer sollten deshalb mit der Auszahlung des Kaufpreises warten, bis Klarheit besteht.
Mini-Beispiel:
Ein Notar schickt den Kaufvertrag an die Gemeinde. Nach sechs Wochen erklärt die Stadt schriftlich, dass sie kein Vorkaufsrecht ausübt – der Kauf kann abgeschlossen werden.
😎 Unser Tipp: Planen Sie die Zwei-Monats-Frist in Ihren Zeitplan ein. Sie kann den Eigentumsübergang verzögern, ist aber gesetzlich vorgeschrieben.