Was passiert, wenn die Gemeinde das Vorkaufsrecht nicht nutzt?
Dann kann der Verkauf ganz normal stattfinden.
Wenn die Gemeinde das Vorkaufsrecht nicht ausübt oder die Frist verstreichen lässt, darf der Kauf wie geplant abgewickelt werden.
Der Notar erhält dann eine Negativbescheinigung – das ist der offizielle Nachweis, dass kein Vorkaufsrecht ausgeübt wurde.
Diese Bescheinigung wird beim Grundbuchamt eingereicht, damit die Eigentumsumschreibung erfolgen kann. Ohne sie darf das Grundbuchamt den neuen Eigentümer nicht eintragen.
Mini-Beispiel:
Die Gemeinde verzichtet schriftlich auf ihr Vorkaufsrecht. Der Notar legt die Negativbescheinigung beim Grundbuchamt vor, und die Umschreibung wird durchgeführt.
😎 Unser Tipp: Bestehen Sie auf die Negativbescheinigung. Ohne dieses Dokument kann sich die Grundbucheintragung unnötig verzögern.