Was bedeutet die „Kostenrechnung in der Grundbuchsache“ vom Amtsgericht?
Ganz normaler Teil der Kaufnebenkosten
Sie stehen kurz vor dem Immobilienkauf und bekommen Post vom Amtsgericht: „Kostenrechnung in der Grundbuchsache“.
Muss man sich Sorgen machen? Nein. Das ist nach dem Notartermin völlig normal – und gehört zu den Kaufnebenkosten.
Nach der Beurkundung schickt der Notar Anträge ans Grundbuchamt. Für diese Einträge stellt das Amtsgericht Gebühren in Rechnung – getrennt von der Notarrechnung.
Wofür zahlen Sie genau?
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Eigentumsumschreibung: Eintrag, dass Sie als neuer Eigentümer im Grundbuch stehen.
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Grundschuldbestellung: Eintrag der Grundschuld als Sicherheit für die Bank.
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Gerichtliche Gebühren: Verwaltung und Prüfung der Unterlagen.
Wie hoch ist das?
Die Höhe richtet sich nach Kaufpreis und Grundschuld und wird nach dem gesetzlichen Gebührentarif (GNotKG) berechnet. Beträge wirken oft „hoch“, sind aber in aller Regel korrekt.
Beispiel:
Kaufpreis und Grundschuld sind beantragt – das Amtsgericht schickt zwei Positionen: Umschreibung + Grundschuld. Zusammen ergibt sich ein vierstelliger Betrag. Exakt wird’s nach Tarifstufen berechnet.
😎 Unser Tipp: Bewahren Sie Ruhe und prüfen Sie die Details (Aktenzeichen, IBAN der Landeskasse). Zahlen Sie fristgerecht, damit sich die Eintragung nicht verzögert. Wenn etwas unklar ist, fragen Sie kurz beim Notariat oder der Bank nach – die können die Rechnung zuordnen und erklären.