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Warum erkennt die Bank Betreuungs- oder Pflegegeld nicht als festes Einkommen an?

Darum zählen Zuschüsse und Beihilfen meist nicht als Einkommen

Viele Haushalte erhalten neben ihrem Lohn zusätzliche Zahlungen – etwa Betreuungsgeld, Pflegegeld, Unterhaltszuschüsse oder Arbeitgeberzuschüsse zur Kinderbetreuung.
Diese Leistungen sind hilfreich im Alltag, gelten für die Bank aber nicht als dauerhaftes oder sicheres Einkommen.

Warum solche Zahlungen nicht angerechnet werden

Die meisten Zuschüsse sind zweckgebunden, freiwillig oder zeitlich befristet.
Sie können jederzeit wegfallen oder in anderer Höhe gezahlt werden – und sind nicht pfändbar oder einkommensteuerpflichtig.

Banken rechnen in der Haushaltsanalyse nur Einkommen, das regelmäßig, unbefristet und rechtlich gesichert ist – also vor allem Gehalt, Rente oder Mieteinnahmen.

Was Sie stattdessen einplanen sollten

Für die Bank zählen nur Einnahmen, die langfristig fließen, z. B.:

  • Arbeits- oder Beamtengehalt,
  • Renten- oder Pensionseinkünfte,
  • gesicherte Unterhaltszahlungen (mit Titel oder Vereinbarung),
  • Mieteinnahmen oder Nebentätigkeiten mit Nachweis.

Betreuungs-, Pflege- oder Aufwandsentschädigungen können die Lebenshaltungskosten zwar entlasten, werden aber nicht in die Kredittragfähigkeitsrechnung einbezogen.

Mini-Beispiel:
Eine Kundin erhält monatlich 450 € Pflegegeld für die Betreuung eines Angehörigen. Die Bank berücksichtigt diesen Betrag nicht als Einkommen, weil die Leistung zweckgebunden und jederzeit änderbar ist

 

😎 Unser Tipp: Planen Sie solche Zahlungen lieber als finanzielle Reserve – nicht als festes Einkommen. So bleibt Ihre Haushaltsrechnung realistisch und die Bankbewertung nachvollziehbar.