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Wann darf eine Gemeinde ihr Vorkaufsrecht ausüben?

Nur, wenn das Grundstück in bestimmten Gebieten liegt.

Gemeinden dürfen ihr Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch (§§ 24–28 BauGB) nur ausüben, wenn das Grundstück in einem Bereich liegt, der für öffentliche Zwecke vorgesehen ist – zum Beispiel in einem Bebauungsplan, einem Sanierungsgebiet oder einem Entwicklungsbereich.

Die Ausübung ist nur möglich, wenn tatsächlich ein Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer vorliegt. Die Gemeinde erhält diesen Vertrag automatisch vom Notar. Sie muss dann prüfen, ob sie das Grundstück für städtebauliche Ziele benötigt – etwa für Straßenbau, Grünflächen oder soziale Einrichtungen.

Mini-Beispiel:
Ein Grundstück liegt in einem neuen Baugebiet. Die Gemeinde möchte dort einen Spielplatz errichten und übt ihr Vorkaufsrecht aus, um das Grundstück zu erwerben.

😎 Unser Tipp: Fragen Sie beim Bauamt nach, ob ein öffentliches Vorkaufsrecht besteht. So wissen Sie frühzeitig, ob ein Kauf möglich ist oder nicht.