Vorfälligkeitsentschädigung bei vermieteten Immobilien – was gilt steuerlich?
Kosten sparen durch Absetzung
Wenn Sie eine vermietete Immobilie verkaufen oder umschulden und dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen müssen, stellt sich die Frage: Kann man diese Kosten steuerlich geltend machen?
Die Antwort: Ja – bei vermieteten Immobilien ist die Vorfälligkeitsentschädigung steuerlich absetzbar.
Warum?
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Die Entschädigung hängt direkt mit den Mieteinnahmen zusammen.
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Sie zählt zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Praktische Beispiele:
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Verkauf: Sie verkaufen Ihre vermietete Wohnung und lösen den Kredit ab. Die Vorfälligkeit können Sie steuerlich ansetzen.
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Umschuldung: Sie nehmen einen günstigeren Kredit auf, um die Finanzierung der vermieteten Immobilie zu sichern – auch hier absetzbar.
Wann nicht?
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Bei selbst genutzten Immobilien können Sie die Vorfälligkeit nicht von der Steuer absetzen.
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Ausnahme: Das Darlehen wurde ursprünglich für eine vermietete Immobilie aufgenommen und später umgewidmet.
Die Steuer erkennt nur Kosten an, die mit Einnahmen zusammenhängen. Wer Mieteinnahmen hat, darf die Vorfälligkeit absetzen – wer selbst drin wohnt, nicht.
😎 Unser Tipp: Sprechen Sie mit einem Steuerberater. Gerade bei größeren Summen und Verkäufen kann die richtige steuerliche Behandlung mehrere Tausend Euro sparen.