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Vorfälligkeitsentschädigung bei vermieteten Immobilien – was gilt steuerlich?

Kosten sparen durch Absetzung

Wenn Sie eine vermietete Immobilie verkaufen oder umschulden und dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen müssen, stellt sich die Frage: Kann man diese Kosten steuerlich geltend machen?

Die Antwort: Ja – bei vermieteten Immobilien ist die Vorfälligkeitsentschädigung steuerlich absetzbar.

Warum?

  • Die Entschädigung hängt direkt mit den Mieteinnahmen zusammen.

  • Sie zählt zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Praktische Beispiele:

  • Verkauf: Sie verkaufen Ihre vermietete Wohnung und lösen den Kredit ab. Die Vorfälligkeit können Sie steuerlich ansetzen.

  • Umschuldung: Sie nehmen einen günstigeren Kredit auf, um die Finanzierung der vermieteten Immobilie zu sichern – auch hier absetzbar.

Wann nicht?

  • Bei selbst genutzten Immobilien können Sie die Vorfälligkeit nicht von der Steuer absetzen.

  • Ausnahme: Das Darlehen wurde ursprünglich für eine vermietete Immobilie aufgenommen und später umgewidmet.

Die Steuer erkennt nur Kosten an, die mit Einnahmen zusammenhängen. Wer Mieteinnahmen hat, darf die Vorfälligkeit absetzen – wer selbst drin wohnt, nicht.

😎 Unser Tipp: Sprechen Sie mit einem Steuerberater. Gerade bei größeren Summen und Verkäufen kann die richtige steuerliche Behandlung mehrere Tausend Euro sparen.