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Gilt die Vorfälligkeitsentschädigung auch bei KfW- oder Förderkrediten?

Besonderheiten bei staatlich geförderten Darlehen

Viele Immobilienkäufer nutzen KfW- oder andere Förderkredite.

Doch was passiert, wenn man so ein Darlehen vorzeitig zurückzahlen möchte – fällt auch hier eine Vorfälligkeitsentschädigung an?

Die Antwort: Ja, meistens schon.

  • Auch bei Förderdarlehen gilt: Wird das Darlehen vor Ende der Zinsbindung abgelöst, kann eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt werden.

  • Die KfW selbst oder die durchleitende Bank berechnen diese Entschädigung.

Besonderheiten:

  • Bindungsfristen: KfW-Kredite haben in der Regel eine Zinsbindungen von 10 Jahren. In manchen Fällen sind aber auch 15 oder 20 Jahr möglich.

  • Keine Kulanz wie bei Hausbanken: Während normale Banken manchmal verhandlungsbereit sind, ist die KfW sehr streng.

  • Sonderkündigungsrecht nach 10 Jahren (§ 489 BGB): Auch bei KfW-Krediten können Sie nach 10 Jahren mit 6 Monaten Frist kündigen – ohne Vorfälligkeit.

Ein KfW-Kredit ist wie ein normales Bankdarlehen – nur mit günstigeren Konditionen. Vorzeitig kündigen kostet auch hier extra, es sei denn, die 10-Jahres-Frist ist abgelaufen.

😎 Unser Tipp: Planen Sie bei Förderkrediten langfristig. Da die KfW in der Regel keine Kulanz zeigt, lohnt es sich, die Zinsbindung passend zu wählen.