Gilt die Vorfälligkeitsentschädigung auch bei KfW- oder Förderkrediten?
Besonderheiten bei staatlich geförderten Darlehen
Viele Immobilienkäufer nutzen KfW- oder andere Förderkredite.
Doch was passiert, wenn man so ein Darlehen vorzeitig zurückzahlen möchte – fällt auch hier eine Vorfälligkeitsentschädigung an?
Die Antwort: Ja, meistens schon.
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Auch bei Förderdarlehen gilt: Wird das Darlehen vor Ende der Zinsbindung abgelöst, kann eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt werden.
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Die KfW selbst oder die durchleitende Bank berechnen diese Entschädigung.
Besonderheiten:
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Bindungsfristen: KfW-Kredite haben in der Regel eine Zinsbindungen von 10 Jahren. In manchen Fällen sind aber auch 15 oder 20 Jahr möglich.
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Keine Kulanz wie bei Hausbanken: Während normale Banken manchmal verhandlungsbereit sind, ist die KfW sehr streng.
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Sonderkündigungsrecht nach 10 Jahren (§ 489 BGB): Auch bei KfW-Krediten können Sie nach 10 Jahren mit 6 Monaten Frist kündigen – ohne Vorfälligkeit.
Ein KfW-Kredit ist wie ein normales Bankdarlehen – nur mit günstigeren Konditionen. Vorzeitig kündigen kostet auch hier extra, es sei denn, die 10-Jahres-Frist ist abgelaufen.
😎 Unser Tipp: Planen Sie bei Förderkrediten langfristig. Da die KfW in der Regel keine Kulanz zeigt, lohnt es sich, die Zinsbindung passend zu wählen.